Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
- Frühförderung kann bei Kindern, die ihr bekannt sind, bei der Antragstellung zur Klärung des Anspruchs auf ein
sonderpädagogisches Bildungsangebot mitwirken, sofern die Eltern damit einverstanden sind.
- Die Beantragung des Verfahrens zur Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfolgt durch die Eltern
oder über die Grundschule. Die Frühförderung kann mit Einwilligung der Eltern Kenntnisse über die
Entwicklungsvoraussetzungen des Kindes und der durchgeführten Fördermaßnahmen in den pädagogischen Bericht einbringen.
Das Staatliche Schulamt leitet nach Antragsstellung das Feststellungsverfahren ein und hat die Steuerungsfunktion.
- Auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern kann die Frühförderung für die Gutachtenerstellung im Rahmen des
Feststellungsverfahrens beauftragt werden.
- Persönliche Daten über das Kind dürfen von der Frühförderung nur mit Einverständnis der Eltern verwendet
werden. Benötigt die Schule entsprechende Daten, hat sie das Einverständnis bei den Eltern einzuholen.
- Fällt ein Kind in der Kooperation Kindergarten – Grundschule auf, ist die Nachfrage im Kindergarten sinnvoll, ob das Kind
bereits durch eine Frühförderstelle gefördert wird oder medizinisch-therapeutische Angebote in Anspruch genommen hat. Die
Kooperationslehrer/innen Kindergarten-Grundschule können dann mit Einverständnis der Eltern Kontakt zu den jeweiligen
Einrichtungen aufnehmen