Bekanntgabe von stellenwirksamen Änderungswünschen der Lehrerinnen und Lehrer für Sommer 2027
Für die Personalplanung und für die Einstellungsentscheidungen im Jahr 2027, insbesondere im Zusammenhang mit den zu treffenden Entscheidungen zur Unterrichtsversorgung und Lehrereinstellung, ist es erforderlich, dass die Kultusverwaltung die personellen Veränderungswünsche der Lehrkräfte kennt.
Angestrebte Deputatsveränderungen bzw. Dienststellenwechsel sollten dabei möglichst frühzeitig bekanntgegeben werden, vor der Planung und Umsetzung von Neueinstellungen durch die Schulverwaltung. Aus diesem Grund müssen entsprechende Anträge für das kommende Schuljahr
- bis spätestens 20. November 2026 bei den Schulleitungen,
- spätestens am 26. November 2026 beim SSA (GHWRGS, SBBZ) vorliegen.
Die Antragstellung erfolgt wie bisher über die Plattform lehrer-online-bw.de.
Das Verfahren ist durchgängig papierlos. Belegausdrucke der Online-Antragstellung, etwa zur schriftlichen Vorlage bei der
Schulleitung, sind nicht mehr erforderlich.
Die oben genannten Termine gelten insbesondere für:
- Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung und auf Hinausschiebung der Altersgrenze.
- Anträge auf Versetzungen, einschließlich Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern zum Schuljahresbeginn.
- Anträge auf Entfristung von langjährig im öffentlichen Schuldienst bewährten Personen ohne anerkannte Lehrbefähigung bei unabweisbarem dauerhaftem Bedarf.
- Beurlaubungsgesuche von längerer Dauer (z. B. aus familiären und anderen Gründen, Aufbaustudium, persönliche Gründe, Auslandsschuldienst, Privatschuldienst, Entwicklungshilfe usw.)
- Anträge auf Verlängerung ablaufender Beurlaubungen, bzw. auf vorzeitige Beendigung von Beurlaubungen.
- Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären und sonstigen Gründen sowie Freistellungsjahr („Sabbatjahr“) einschließlich der Anträge auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.
- Anträge auf Verlängerungen, Änderung und vorzeitige Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen.
- Entlassungsgesuche, Kündigungen (Entlassungsfristen und Kündigungsfristen nach § 34 TV-L bleiben davon unberührt) sollen aus Planungsgründen ebenfalls möglichst frühzeitig bereits zu diesem Termin angezeigt werden.
- Anträge von schwerbehinderten Lehrkräften auf Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Teilzeitmodell, sofern der Beginn auf den ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien festgelegt werden soll. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell sind die Termine nicht einzuhalten, sofern sich durch den Antritt der Altersteilzeit der Beschäftigungsumfang um nicht mehr als drei Deputatsstunden verändert.
Auf die jeweils geltenden Regelungen zum Mindestumfang der Teilzeit aus sonstigen Gründen nach § 69 Abs. 4 LBG sowie zum Freistellungsjahr nach § 69 Abs. 5 LBG wird hingewiesen.
Ausnahmen von den festgelegten Terminen können nur bei Anträgen auf vorzeitige Zurruhesetzung und auf Hinausschiebung der
Altersgrenze entsprechend den im Landesbeamtengesetz festgelegten Mindestfristen gemacht werden. Im Übrigen bei
Versetzungsanträgen, Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung jeweils aus persönlichen, familiären oder
gesundheitlichen Gründen, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersebar waren oder sich erst
nach dem Erklärungstermin verfestigt haben. Den schützenswerten Belangen, insbesondere dem Schutz von Gesundheit
und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soll dabei wohlwollend Rechnung getragen werden. Lehrkräfte, die erst nach dem
Vorlagetermin einen Bescheid des Landratsamtes mit Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erhalten und sich dann für die
Altersteilzeit oder für einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit entscheiden, gelten
ebenfalls als Ausnahme, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.
Ansonsten werden Ausnahmen grundsätzlich nur bei dienstlichen Gründen zugelassen.