- Frühförderung kann bei Kindern, die ihr bekannt sind, bei der Antragstellung zur Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mitwirken, sofern die Eltern damit einverstanden sind.
- Die Beantragung des Verfahrens zur Klärung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfolgt durch die Eltern oder über die Grundschule. Die Frühförderung kann mit Einwilligung der Eltern Kenntnisse über die Entwicklungsvoraussetzungen des Kindes und der durchgeführten Fördermaßnahmen in den pädagogischen Bericht einbringen. Das Staatliche Schulamt leitet nach Antragsstellung das Feststellungsverfahren ein und hat die Steuerungsfunktion.
- Auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern kann die Frühförderung für die Gutachtenerstellung im Rahmen des Feststellungsverfahrens beauftragt werden.
- Persönliche Daten über das Kind dürfen von der Frühförderung nur mit Einverständnis der Eltern verwendet werden. Benötigt die Schule entsprechende Daten, hat sie das Einverständnis bei den Eltern einzuholen.
- Fällt ein Kind in der Kooperation Kindergarten – Grundschule auf, ist die Nachfrage im Kindergarten sinnvoll, ob das Kind bereits durch eine Frühförderstelle gefördert wird oder medizinisch-therapeutische Angebote in Anspruch genommen hat. Die Kooperationslehrer/innen Kindergarten-Grundschule können dann mit Einverständnis der Eltern Kontakt zu den jeweiligen Einrichtungen aufnehmen