Laut WHO sind ca. 5% aller Kinder und Jugendlichen weltweit von einer Lese-und/oder Rechtschreibschwäche betroffen. Die Ursachen
für Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Schreiben sind vielfältig. Bei manchen Schülerinnen und Schülern beruhen die
Schwierigkeiten auf einer Lernstörung und/oder einer Entwicklungs-
verzögerung. Auch schulische Faktoren können Einfluss haben auf die Entstehung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten, wenn
z.B. individuelle Förderbedürfnisse im Unterricht nicht ausreichend berücksichtigt werden können, ebenso wie
häusliche Faktoren, wenn Schülerinnen und Schüler z.B. zuhause keine Bücher lesen oder Briefe schreiben und somit ein
wichtiges Übungsfeld zur Stärkung der Lese- und Schreibfertigkeiten fehlt.
LRS ist jedenfalls nicht auf mangelnde Intelligenz zurückzuführen.
Durch frühe und passgenaue Förderung können erstaunliche Fortschritte erzielt werden.
Die Verwaltungsvorschrift von 2008 regelt Aufgaben, Vorgehensweise und Ver-
antwortlichkeiten der Schule bei Kinder mit einer Lese- und/oder Rechtschreib-
störung.
Aufgaben der Schule gemäß Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung
1. Fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung, kontinuierliche Lernstandsdiagnosen (z.B. HSP), regelmäige Elterngespräche.
Wie erkenne ich ein lese- rechtschreibschwaches Kind?
Wie kann ich ein lese- rechtschreibschwaches Kind testen?
Bei Verdacht auf besonderen Förderbedarf im Sinne der Verwaltungsvorschrift:
2. Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung:
- Bewertung der Ergebnisse aus den Lernstandserhebungen und – diagnosen, sowie gegebenfalls der Gutachten von schulischen und
außerschulischen Experten.
Achtung: Gutachten von privaten Lerninstituten können nicht berücksichtigt werden - Festlegung des Förderbedarfs
- Erstellung des Förderplans
- Festlegung des Nachteilsausgleichs
- Protokoll/Dokumentation des Konferenzbeschlusses
- Kommunikation der Ergebnisse mit Eltern, Schülerinnen und Schülern
3. Umsetzung des Förderplans und des Nachteilsausgleichs im Klassenverband und gegebenfalls im LRS-Kurs
4. Überprüfung der Maßnahme – gegebenfalls
5. Beschulung in einer Leseklasse in Kirchheim oder Esslingen
Leseklassen in Kirchheim und Esslingen
Die Leseklasse ist ein besonderes Angebot für Kinder im Grundschulalter, die aufgrund einer Teilleistungsschwäche das Lesen und
Schreiben in den ersten Grundschuljahren nicht oder nur mangelhaft erlernt haben.
Weitere
Informationen zur Leseklasse
Erfahrungsberichte mit der Leseklasse
Eltern
Kinder
Aufnahmeantrag
Woher weiß ich, ob es sich um eine Teilleistungsstörung handelt, oder ob das Kind mit der Regelschule einfach nur
überfordert ist?
Die VwV macht deutlich, dass in den Klassen 1-6 nur die Noten, die das Kind erzielt, ausschlaggebend sind.
Ein Nachteilsausgleich muss dann gewährt werden, wenn die Leistungen in Deutsch und in den Fremdsprachen dauerhaft, d.h. in der Regel
etwa ein halbes Jahr lang, schlechter als mit ausreichend bewertet werden.
Stimmt es wirklich, dass bei LRS das Anforderungsprofil gesenkt werde kann?
„Vom Prinzip, dass für alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil
gilt, sind im Hinblick auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in der Grundschule und in den unteren Klassen der auf die
Grundschule aufbauenden Schularten Ausnahmen möglich.“(VwV)
Weiter heißt es,
• dass die Leistungen im Lesen und in der Rechtschreibung zurückhaltend gewichtet werden müssen – auch in den
Fremdsprachen, - und auch für die Berechnung der Endnote im Zeugnis.
• dass die Lehrkräfte für die Leistungserhebung anderre Aufgaben stellen könnne, die den individuellen Lernfortschritt
besser dokumentieren können.
Muss die Veränderung des Anforderungsprofils dokumentiert werden?
Ja, sobald das Anforderungsprofil verändert wird, muss das im Zeugnis bei Bemerkungen notiert werden.
Gibt es eine verbindliche Festlegung ab welchem T-Wert ein Kind LRS hat?
Nein, die Verwaltungsvvorschrift schreibt weder bestimmte Tests noch T-Werte vor.
Aber ab Klasse 7 gibt es diesen Notenschutz doch nicht mehr?
Ab Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die
Lese-Rechtscheibschwäche nicht auf mangelnde Begabung oder mangelnde Übung zurückzuführen ist.
Im Staatlichen Schulamt Nürtingen:
Schulrätin/Schulrat gemäß Sprengelverteilung
Im Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung, Regionalstelle Stuttgart:
Christel Rott, Fachberaterin Unterrichtsentwicklung
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