Stellenwirksame Änderungen (stewi)
Das Kultusministerium hat entschieden, den Haupttermin für die Einreichung von stellenwirksamen Änderungsmeldungen (STEWI), Deputatsänderungen und Versetzungsanträgen künftig auf den ersten Tag nach den Herbstferien vorzuziehen. Diese Änderung wurde nun in der neuen Ausgabe Kultus und Unterricht (K.u.U.) vom 1.10.2025 (17/2025, S. 19) veröffentlicht.
Fristen im Schuljahr 2025/2026 für das kommende Schuljahr
Haupttermin (neu, vorgezogen):
Änderungsanträge sollen bis
- spätestens 3. November 2025 bei der Schulleitung und
- spätestens 6. November 2025 bei SSA (GHWRGS, SBBZ) bzw. RP (Gymnasien, berufliche Schulen) vorliegen.
Zusatztermin (wie bisher nach den Weihnachtsferien):
Soweit es persönliche Planungen nicht früher zulassen, müssen Änderungsanträge bis
spätestens
- 7. Januar 2026 bei der Schulleitung und
- bis 12. Januar 2026 beim SSA (GHWRGS, SBBZ) bzw. RP (Gymnasien, berufliche Schulen) eingegangen sein.
Falls Schulen die Weihnachtsferien durch bewegliche Ferientage verlängern, verschiebt sich die Abgabefrist bei der Schulleitung auf
den jeweiligen ersten Unterrichtstag nach den Ferien. Die weiteren Termine gelten unverändert.
Die Staatlichen Schulämter müssen Anträge aus Schulen in ihrer Zuständigkeit bearbeiten und bis spätestens 16.
Januar 2026 an das jeweilige Regierungspräsidium weiterleiten.
Die oben genannten Termine gelten auch für:
- Versetzungen im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens.
- Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung und das Hinausschieben der Altersgrenze. Ausnahme: Mindestantragsfristen im Rahmen des LBG.
- Versetzungsanträge und Anträge im Rahmen des Lehrertauschverfahrens,
- Anträge auf Entfristung von langjährig im öffentlichen Schuldienst bewährten angestellten Kräften ohne anerkannte Lehrbefähigung bei dauerhaftem Bedarf.
- Beurlaubungen von längerer Dauer aus familiären oder anderen Gründen, z.B. Auslandsschuldienst, Aufbaustudium, sonstige persönliche Gründe, Entwicklungshilfe. Ausnahme: Bei Beurlaubung aus familiären oder gesundheitlichen Gründen kann bezogen auf die Fristen eine Ausnahme gemacht werden, wenn die maßgeblichen Gründe für die Beurlaubung vorher nicht absehbar waren.
- Anträge auf Verlängerung laufender Beurlaubungen, bzw. auf Beendigung von Beurlaubungen.
- Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen, sowie das Freistellungsjahr („Sabbatjahr“). Ausnahme: Auch bei Teilzeit aus familiären oder gesundheitlichen Gründen kann es eine Ausnahme geben, wenn die maßgeblichen Gründe für die Beurlaubung vorher nicht absehbar waren.
- Anträge auf Verlängerung, Änderung oder vorzeitige Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen.
- Entlassungsgesuche und Kündigungen, auch wenn diese Frist an den Kündigungsfristen nach dem TV-L nichts
ändert.
- Anträge von schwerbehinderten Lehrkräften auf Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Teilzeitmodell, sofern der
Beginn auf den ersten Tag nach den Sommerferien festgelegt wird. Ausnahme: wenn der
Bescheid des LRA auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erst nach dem Termin vorliegt.
- Anträge von schwerbehinderten Lehrkräften auf Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Blockmodell, soweit sich der Beschäftigungsumfang bei Antritt der Altersteilzeit um mehr als 3 Deputatsstunden verändert. Ausnahme: wenn der Bescheid des LRA auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erst nach dem Termin vorliegt.
Weiteres
- Die Antragstellung erfolgt wie bisher über die Plattform lehrer-online-bw.de.
- Ausnahmen von den oben genannten Fristen sind in den dargestellten Fällen möglich, darüber hinaus grundsätzlich nur aus dienstlichen Gründen.